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ETF und Steuern: Vorabpauschale, Dividenden und Freibetrag einfach erklärt

Redaktion Finanzkanzlei FIIM Stand Oktober 2026 5 Minuten Lesezeit

Steuern auf ETFs wirken auf den ersten Blick kompliziert. In Deutschland nimmt dir die Bank aber fast alles ab: Sie zieht die Steuer automatisch ab und berücksichtigt den Freibetrag. Wenn du die drei wichtigsten Begriffe verstehst, Teilfreistellung, Vorabpauschale und Sparerpauschbetrag, weißt du, warum im Januar manchmal ein kleiner Betrag abgebucht wird und wie du unnötige Steuern vermeidest.

Inhalt
  1. Welche Steuern auf ETFs anfallen
  2. Teilfreistellung: 30 % sind steuerfrei
  3. Die Vorabpauschale
  4. Den Sparerpauschbetrag nutzen
  5. Ausschüttend oder thesaurierend
  6. Wann du etwas in der Steuererklärung angibst
  7. Häufige Fragen

Welche Steuern auf ETFs anfallen

Gewinne aus ETFs sind Kapitalerträge. Dazu gehören Ausschüttungen, also weitergegebene Dividenden, und Kursgewinne beim Verkauf. Auf beides fällt die Abgeltungsteuer von 25 % an, dazu 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer und gegebenenfalls Kirchensteuer. Zusammen sind das ohne Kirchensteuer rund 26,4 %.

Zahlen musst du erst, wenn Erträge fließen: bei einer Ausschüttung, beim Verkauf oder über die Vorabpauschale. Solange dein ETF nur im Wert steigt, fällt außer der Vorabpauschale keine Steuer an.

Teilfreistellung: 30 % sind steuerfrei

Ein ETF zahlt auf Unternehmensebene schon Steuern, etwa auf Dividenden im Ausland. Zum Ausgleich ist bei Aktien-ETFs ein Teil der Erträge in Deutschland steuerfrei. Die Teilfreistellung hängt von der Art des Fonds ab:

FondsartSteuerfreiEffektive Steuer ohne Kirchensteuer
Aktienfonds, mindestens 51 % Aktien30 %rund 18,5 %
Mischfonds, mindestens 25 % Aktien15 %rund 22,4 %
Sonstige Fonds, etwa Anleihe-ETFs0 %rund 26,4 %
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Die Vorabpauschale

Thesaurierende ETFs legen Dividenden automatisch wieder an. Damit der Staat trotzdem jedes Jahr etwas Steuer erhält, gibt es die Vorabpauschale. Sie ist eine Art vorgezogene Besteuerung, die beim späteren Verkauf angerechnet wird. Du zahlst also nicht doppelt.

Die Formel: Wert zu Jahresbeginn mal Basiszins mal 0,7. Höchstens zählt aber der tatsächliche Wertzuwachs im Jahr, und Ausschüttungen werden abgezogen. Ist dein ETF im Jahr gefallen, gibt es keine Vorabpauschale. Für 2026 rechnet der Rechner mit einem Basiszins von 3,2 %.

Depotwert zu JahresbeginnVorabpauschaleSteuer bei 1.000 € Freibetrag
20.000 €rund 448 €0 €
50.000 €rund 1.120 €0 €
100.000 €rund 2.240 €rund 150 €
200.000 €rund 4.480 €rund 563 €

Die Steuer wird im Januar für das Vorjahr vom Verrechnungskonto abgebucht. Halte dort einen kleinen Betrag bereit, sonst kann die Bank die Steuer nicht einziehen.

Den Sparerpauschbetrag nutzen

  • Freistellungsauftrag erteilen: Ohne Auftrag zieht die Bank sofort Steuern ab. Du kannst sie dir zwar über die Steuererklärung zurückholen, das kostet aber Zeit.
  • Auf mehrere Banken verteilen: Insgesamt darf der Freistellungsauftrag 1.000 € nicht übersteigen, bei Verheirateten 2.000 €. Teile ihn nach den erwarteten Erträgen auf.
  • Freibetrag ausschöpfen: Wer nicht viel Ertrag hat, kann jedes Jahr Gewinne bis zum Freibetrag mitnehmen und direkt wieder anlegen. Das senkt die spätere Steuer. Es lohnt sich vor allem, wenn keine Gebühren anfallen.
  • Kinder: Auch Kinder haben einen eigenen Sparerpauschbetrag. Ein Depot auf den Namen des Kindes kann Steuern sparen, das Geld gehört dann aber dem Kind.

Ausschüttend oder thesaurierend

Steuerlich ist der Unterschied geringer, als viele denken. Bei ausschüttenden ETFs zahlst du jedes Jahr Steuern auf die Ausschüttung, bei thesaurierenden auf die Vorabpauschale und den Rest beim Verkauf. Bei thesaurierenden ETFs bleibt in Jahren mit hohem Basiszins etwas mehr Geld angelegt, weil die Vorabpauschale auf 70 % des Basiszinses gedeckelt ist.

Wichtiger ist, was zu dir passt: Willst du regelmäßig Geld aufs Konto bekommen, etwa im Ruhestand, ist ausschüttend bequemer. Willst du Vermögen aufbauen, ist thesaurierend einfacher, weil du nichts selbst wieder anlegen musst.

Wann du etwas in der Steuererklärung angibst

  • Dein persönlicher Steuersatz liegt unter 25 %: Dann lohnt sich die Günstigerprüfung.
  • Du hast bei mehreren Banken mehr Steuern gezahlt, als nötig war, etwa weil der Freistellungsauftrag falsch verteilt war.
  • Du nutzt einen Broker im Ausland: Dann musst du alle Erträge selbst in der Anlage KAP erklären.
  • Du hast Verluste bei einer Bank und Gewinne bei einer anderen: Die Verrechnung klappt nur über die Steuererklärung.

Häufige Fragen

Muss ich ETF-Gewinne in der Steuererklärung angeben? +

Bei einer deutschen Bank in der Regel nicht. Sie führt die Abgeltungsteuer automatisch ab und berücksichtigt deinen Freistellungsauftrag. Bei ausländischen Brokern musst du die Erträge selbst erklären.

Warum wird im Januar Geld von meinem Konto abgebucht? +

Das ist meist die Steuer auf die Vorabpauschale für das Vorjahr. Sie fällt nur an, wenn dein Freibetrag aufgebraucht ist, und wird beim späteren Verkauf angerechnet.

Was ist die Teilfreistellung? +

Ein Teil der Erträge aus Fonds ist steuerfrei, weil der Fonds selbst schon Steuern zahlt. Bei Aktienfonds sind es 30 %, bei Mischfonds 15 %.

Wie hoch ist der Sparerpauschbetrag? +

Seit 2023 sind es 1.000 € im Jahr für Alleinstehende und 2.000 € für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner.

Fällt beim Umschichten von ETFs Steuer an? +

Ja. Verkaufst du einen ETF mit Gewinn, um einen anderen zu kaufen, wird der Gewinn versteuert, soweit dein Freibetrag nicht reicht. Umschichten sollte deshalb gute Gründe haben.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine persönliche Beratung. Gesetzliche Regeln können sich ändern. Quellen: Investmentsteuergesetz (InvStG), §§ 16, 18, 20, Einkommensteuergesetz (EStG), §§ 20, 32d, 44a.

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