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Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer: Freibeträge, Steuerklassen und wie du Vermögen klug überträgst

Redaktion Finanzkanzlei FIIM Stand Oktober 2026 5 Minuten Lesezeit

Wer Vermögen aufgebaut hat, möchte es meist an die eigene Familie weitergeben. Der Staat ist dabei oft beteiligt, aber weniger, als viele denken. Für die engste Familie gelten hohe Freibeträge, und wer früh plant, kann sie mehrfach nutzen. Teuer wird es vor allem dann, wenn niemand plant.

Inhalt
  1. Freibeträge und Steuerklassen
  2. Wie hoch die Steuer ist
  3. Drei Beispiele
  4. Schenken zu Lebzeiten
  5. Das Familienheim
  6. Typische Fehler
  7. Häufige Fragen

Freibeträge und Steuerklassen

Wie viel du steuerfrei erben oder geschenkt bekommen kannst, hängt davon ab, wie nah du mit dem Erblasser oder Schenker verwandt bist:

EmpfängerSteuerklasseFreibetrag
Ehepartner, eingetragener LebenspartnerI500.000 €
Kinder und StiefkinderI400.000 €
EnkelI200.000 €
Eltern und Großeltern beim ErbeI100.000 €
Geschwister, Nichten, NeffenII20.000 €
Unverheiratete Partner, Freunde, alle anderenIII20.000 €

Beim Erbe bekommen Ehepartner zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 €, Kinder je nach Alter zwischen 10.300 € und 52.000 €. Diese Beträge werden um steuerfreie Versorgungsbezüge wie eine Witwenrente gekürzt. Die Freibeträge wurden seit 2010 nicht mehr erhöht, obwohl Immobilienpreise seitdem stark gestiegen sind.

Wie hoch die Steuer ist

Auf den Betrag über dem Freibetrag fällt ein Steuersatz an, der mit der Höhe und der Steuerklasse steigt:

Steuerpflichtiger Erwerb bisKlasse IKlasse IIKlasse III
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %
13.000.000 €23 %35 %50 %
26.000.000 €27 %40 %50 %
darüber30 %43 %50 %

Der Satz gilt für den ganzen steuerpflichtigen Betrag, nicht nur für den Teil über der letzten Stufe. Damit ein kleiner Mehrbetrag nicht zu einem großen Steuersprung führt, gibt es einen Härteausgleich. Unser Rechner berücksichtigt ihn.

Selbst ausrechnenErbschaft- und Schenkungsteuer-Rechner Öffnen

Drei Beispiele

  • Eine Mutter vererbt ihrem Sohn 600.000 €. Nach dem Freibetrag von 400.000 € bleiben 200.000 € steuerpflichtig. Bei 11 % zahlt er 22.000 € Erbschaftsteuer.
  • Dieselben 600.000 € gehen zu gleichen Teilen an zwei Kinder. Jedes Kind erbt 300.000 € und bleibt unter seinem Freibetrag. Es fällt keine Steuer an.
  • Ein unverheiratetes Paar lebt in einer Wohnung im Wert von 600.000 €, die beiden je zur Hälfte gehört. Stirbt einer, erbt der andere 300.000 €. Nach 20.000 € Freibetrag zahlt er 30 % auf 280.000 €, also 84.000 €. Als Ehepaar wäre die Erbschaft steuerfrei.

Schenken zu Lebzeiten

Die Freibeträge gelten auch für Schenkungen, und zwar alle 10 Jahre neu. Eltern können jedem Kind also alle 10 Jahre 400.000 € steuerfrei schenken, beide Elternteile zusammen 800.000 €. Wer früh anfängt, kann über 20 oder 30 Jahre ein großes Vermögen steuerfrei übertragen.

Bei Immobilien ist eine Schenkung mit Nießbrauch beliebt. Du überträgst das Eigentum, behältst aber das Recht, weiter darin zu wohnen oder die Miete zu bekommen. Der Wert des Nießbrauchs mindert den steuerpflichtigen Betrag. Auch Enkel kannst du direkt bedenken und so ihren eigenen Freibetrag von 200.000 € nutzen.

Eine Schenkung ist endgültig. Überlege vorher, ob du das Vermögen selbst noch brauchst, etwa für Pflege im Alter. Verarmt der Schenker innerhalb von 10 Jahren, kann das Sozialamt die Schenkung zurückfordern.

Das Familienheim

Das selbst bewohnte Haus oder die Eigentumswohnung kann unter bestimmten Bedingungen steuerfrei übergehen. Ehepartner erben es unabhängig vom Wert steuerfrei, wenn sie anschließend 10 Jahre selbst darin wohnen. Zu Lebzeiten können Ehepartner sich das Familienheim sogar ohne diese Frist steuerfrei schenken.

Kinder erben das Familienheim steuerfrei, wenn sie selbst einziehen und 10 Jahre darin wohnen. Die Befreiung gilt bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern. Ziehen sie früher aus, fällt die Steuer nachträglich an, außer bei zwingenden Gründen wie Pflegebedürftigkeit.

Typische Fehler

  • Berliner Testament ohne Plan: Setzen sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein, verfällt beim ersten Erbfall der Freibetrag der Kinder. Bei größeren Vermögen kann das teuer werden.
  • Kein Testament: Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, und es entstehen oft Erbengemeinschaften, die sich über Immobilien nicht einigen.
  • Unverheiratete Paare ohne Absicherung: Ohne Testament erbt der Partner gar nichts, mit Testament zahlt er hohe Steuer.
  • Risikolebensversicherung falsch abgeschlossen: Ist der Verstorbene Versicherungsnehmer, unterliegt die Auszahlung der Erbschaftsteuer. Schließt jeder Partner den Vertrag auf das Leben des anderen ab, bleibt sie steuerfrei.
  • Anzeige vergessen: Erbschaften und Schenkungen müssen innerhalb von 3 Monaten beim Finanzamt angezeigt werden, auch wenn keine Steuer anfällt.

Häufige Fragen

Wie viel kann ich meinem Kind steuerfrei schenken? +

Jeder Elternteil kann jedem Kind alle 10 Jahre 400.000 € steuerfrei schenken. Beide Eltern zusammen also 800.000 € pro Kind.

Wie viel Erbschaftsteuer zahlt ein Kind? +

Auf den Betrag über 400.000 € zahlt ein Kind zwischen 7 und 30 %. Bei einem Erbe von 600.000 € sind es 22.000 €.

Was zahlt ein unverheirateter Partner? +

Er hat nur 20.000 € Freibetrag und zahlt in Steuerklasse III mindestens 30 %. Eine Heirat oder eine Risikolebensversicherung über Kreuz kann viel Steuer sparen.

Muss ich eine Erbschaft melden, wenn keine Steuer anfällt? +

Ja. Erben und Beschenkte müssen den Erwerb innerhalb von 3 Monaten beim Finanzamt anzeigen. Liegt ein vom Gericht eröffnetes Testament vor, informieren Notar und Gericht das Finanzamt meist selbst.

Wie wird eine Immobilie für die Erbschaftsteuer bewertet? +

Mit dem Verkehrswert nach dem Bewertungsgesetz. Vermietete Wohnungen werden nur mit 90 % angesetzt. Ein günstigeres Gutachten kann den Wert senken.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine persönliche Beratung. Gesetzliche Regeln können sich ändern. Quellen: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), §§ 13, 14, 15, 16, 17, 19, 30, Bewertungsgesetz (BewG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 528.

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